Dr. Sandra Dörr
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Testament, Pflichtteil, Erbschaftssteuer usw.

Fachanwältin für Erbrecht Frau Dr. Dörr informiert Sie zum Thema Testament, Pflichtteil, Erbschaftssteuer usw.

Was muss ich beachten, wenn ich ein Testament aufsetze?

Wer nicht das Gesetz die eigene Erbfolge bestimmen lassen möchte, sollte ein Testament aufsetzen. Wichtig bei einem eigenhändigen Testament ist, dass man es handschriftlich verfasst und unterschreibt. Außerdem soll es mit Ort und Datum versehen werden. Eindeutige Formulierungen im Wortlaut helfen, dass das Testament nach dem Tode nicht von Gerichten ausgelegt werden muss, d. h. dass nicht gerätselt wird, was der Erblasser eigentlich wollte. Oft werden die Worte „erben“ und „vermachen“ falsch verwendet. Vererben kann man nur den gesamten Nachlass oder Quoten davon, vermachen nur Gegenstände. Der Erbe kann über das Vermögen verfügen. Wer ein Vermächtnis bekommt, hat nur einen Anspruch auf Herausgabe dieses einzelnen Nachlassobjekts von den Erben. Leider führen ungenaue Formulierungen im Testament oft zu langwierigen Erbstreitigkeiten.

Wo hebe ich mein Testament auf?

Damit sichergestellt ist, dass ein Testament beim Tod auch tatsächlich gefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird, kann man es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben gegen eine einmalige geringe Gebühr. Notarielle Testamente werden automatisch verwahrt. Wer ein Testament nach dem Tod des Erblassers findet, ist verpflichtet es beim Nachlassgericht abzugeben.

Wieviel erbt mein Ehegatte?

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Erbteil des Ehegatten ist dann abhängig davon, in welchem Güterstand man lebt sowie vom Verwandtschaftsgrad der Miterben. Wurde kein Ehevertrag geschlossen, besteht der gesetzliche Regelfall der Zugewinngemeinschaft. Der Ehepartner wird dann z. B. neben 2 Kindern Erbe zu 1/2, die Kinder je zu 1/4. Wenn man keine Kinder hat, erben neben dem Ehegatten auch die eigenen Eltern und bilden mit dem Ehepartner dann eine Erbengemeinschaft. Wer das vermeiden will, sollte ein Testament machen und selbst entscheiden, wer das eigene Vermögen einmal bekommen soll, ansonsten bestimmt das Gesetz die Erbfolge.

Wie nehme ich eine Erbschaft an und wie schlage ich aus?

Die Erbschaft gilt automatisch als angenommen, sofern ich die Erbschaft nicht binnen einer Frist von 6 Wochen ab Tod des Erblassers und Kenntnis von meiner Erbenstellung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlage. Damit trete ich in die Stellung des Erblassers ein, bekomme das Vermögen, hafte aber auch für alle Schulden mit meinem Privatvermögen.

Wie kann ich jemanden enterben?

Ich enterbe jemand, indem ich ihn nicht zum Erben mache, d. h. entweder ausdrücklich verfüge, dass ich diese Person von der Erbfolge ausschließe oder jemand anderen zum Erben einsetze. Unter Umständen zieht das dann Pflichtteilsansprüche der enterbten Person gegen den Erben nach sich. Begründen muss man eine Enterbung übrigens nicht.

Wer bekommt einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich z. B. neben dem Ehegatten die Kinder – egal ob nichtehelich oder adoptiert – oder auch die Eltern, sofern keine Kinder vorhanden sind. Keinen Pflichtteilsanspruch haben z.B. Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beachten sollte man, dass der Pflichtteil eingefordert werden muss und einer 3-jährigen Verjährung unterliegt.

Was mache ich als Pflichtteilsberechtigter, wenn der Nachlass verschenkt wurde?

Wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, kann dies unter Umständen trotzdem sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Dabei wird dann so getan als wäre der verschenkte Gegenstand noch im Nachlass vorhanden und erhöht damit entsprechend auch den Pflichtteil. In der komplexen Materie des Erbrechts sollte man sich den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einholen, um keine Gelder zu verschenken.

Wieviel Erbschaftssteuer muss ich zahlen?

Dies hängt unter anderem vom Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse sowie der Höhe der Erbschaft ab. Die erbschaftssteuerlichen Freibeträge belaufen sich derzeit z.B. auf 500.000 € für Ehepartner und 400.000 € für Kinder. Geschwister oder weiter entfernte Verwandte haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 €.

Bitte beachten Sie, dass die allgemeinen Informationen des Rechtsanwalts nur der generellen Einführung dienen und keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ersetzen können. Gerade in den vielschichtigen Bereichen Familien- und Erbrecht ist es von großer Wichtigkeit, jede Angelegenheit konkret zu betrachten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihre Rechte durchgesetzt werden. Bitte vereinbaren Sie für eine verbindliche Rechtsauskunft im Rahmen einer ausführlichen und umfassenden Beratung einen Termin mit Frau Dr. Dörr in der Kanzlei in Homburg im Saarland. In dringenden Eilfällen informieren Sie bitte das Sekretariat von Anwältin Dr. Dörr mit dem Hinweis auf Fristabläufe, damit wir einen vorgezogenen Besprechungstermin für Sie sicherstellen können. Die Rechtstipps und Inhalte dieser Website wurden aus aktuellen Quellen nach bestem Wissen zusammengestellt. Der Betreiber kann keine Haftung für die Aktualität der Informationen und Verbindlichkeit übernehmen.