Dr. Sandra Dörr
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Erbrecht

Sind Sie Erbe geworden, möchten ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen, den Pflichtteil fordern oder die Unternehmensnachfolge (Unternehmertestament) regeln, und benötigen juristische Unterstützung?

Auf einige wichtige Punkte im Erbrecht möchten wir im Folgenden hinweisen:

Gesetzliche Erbfolge / Testament / Erbvertrag

Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte dabei von der Erbfolge aus. Dabei erben also Kinder vor Enkeln und die vor Eltern und Geschwistern usw. Auch Ehegatten erben, wobei es hier Ausnahmen gibt. Möchte man die Erbfolge nicht dem Gesetz überlassen, sondern selbst gestalten, sollte man ein Testament aufsetzen. Was man im Erbfall mit einem Testament machen soll, erläutern wir Ihnen gerne.

Erbschein

Ein Erbschein ist der Nachweis, wer Erbe geworden ist, quasi ein Personalausweis des Erben. Er wird auf Antrag kostenpflichtig beim Nachlassgericht erteilt, ist jedoch nicht immer nötig. Wer als Erbe im Erbschein steht, kann über den Nachlass verfügen, beispielsweise bei Immobilien das Grundbuch umschreiben lassen oder Bankgeschäfte tätigen. Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft und können grundsätzlich nur zusammen über den Nachlass entscheiden.

Pflichtteil

Wenn ich enterbt bin, kann ich Pflichtteilsansprüche nur dann geltend machen, wenn ich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehöre. Der Pflichtteil ist übrigens ein Anspruch auf Geld und zwar auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung der Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten sind einige Besonderheiten zu beachten, insbesondere auch wenn es Schenkungen zu Lebzeiten gegeben hat.

Haftung für Schulden

Der Erbe bekommt grundsätzlich den gesamten Nachlass, d. h. das ganze Vermögen, aber auch alle Schulden. Man sollte dabei wissen, dass man grundsätzlich auch mit seinem eigenen Privatvermögen für die Nachlassschulden haftet.

Nachlassschulden

Wenn die Möglichkeit besteht, dass die Schulden des Verstorbenen dessen Vermögen übersteigen, sollte man eine Ausschlagung der Erbschaft in Betracht ziehen, unter Berücksichtigung der Ausschlagungsfrist. Nach der Ausschlagung kann z. B. der nächste Erbe laut Testament oder gesetzlicher Erbfolge nachrücken. Lässt man die Frist verstreichen, ist man ohne weiteres Zutun Erbe. Sowohl die Annahme der Erbschaft als auch die Ausschlagung sind anfechtbar. Sprechen Sie mit Frau Dr. Dörr über die Möglichkeit statt der Ausschlagung die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Erbschaftssteuer

Im Todesfall fordert das Finanzamt die Erbschaftssteuer. Aber es gibt für die Erben auch Freibeträge. Hier gilt: Je enger die Verwandtschaft, desto geringer die Steuer. Ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner erbt dabei 500.000 € steuerfrei, Kinder 400.000 €, Unverheiratete, Geschwister oder Bekannte jedoch nur 20.000 €. Alles darüber Hinausgehende muss in der Regel versteuert werden. Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen, was nicht besteuert werden muss.

Erbverzicht

Ein Erbverzicht findet häufig gegen Abfindung statt und kann geeignet sein um ggf. Familienvermögen bzw. ein Familienunternehmen zu erhalten.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bestimme ich, welche Person mich in gewissen Angelegenheiten vertreten soll.

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung lege ich fest, welche ärztlichen Behandlungen ich im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit (unterlassen) möchte.

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