Dr. Sandra Dörr
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Patchworkfamilie
Frau Dr. Dörr, Fachanwältin für Familienrecht, informiert über die rechtlichen Besonderheiten von Patchworkfamilien
Was müssen Patchworkfamilien wissen?
Bei einer Patchworkfamilie spricht man von einem Paar mit Kind(ern) aus einer früheren Beziehung. Oft stellt sich die Frage, wer hier was entscheiden kann. Hat eine Mutter z. B. das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder und heiratet einen neuen Partner, dann kann dieser Stiefvater die Dinge des täglichen Lebens für die Stiefkinder entscheiden, ebenso in Notsituationen. Das gilt aber nicht für schwerwiegende Entscheidungen wie einen Schulwechsel und auch nicht, wenn der leibliche Vater der Kinder sich das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter teilt.
Was die Namenswahl angeht, setzt ein gemeinsamer Nachname der neuen Patchworkfamilie grundsätzlich die Zustimmung des anderen Elternteils des Kindes voraus. Eine gerichtliche Namensänderung ist eher die Ausnahme.
Und was gilt bei Trennung?
Nach einer Trennung muss den Stiefkindern kein Unterhalt gezahlt werden, da es keine leiblichen Verwandten sind. Anders ist es natürlich, wenn man gemeinsame Kinder hat oder Kinder vom Partner adoptiert wurden. Nach langem Zusammenwohnen mit Stiefkindern haben enge Bezugspersonen wie Stiefelternteile grundsätzlich dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Wie wird in der Patchworkfamilie vererbt?
Bei Patchworkfamilien führt die gesetzliche Erbfolge oft leider zu ungewollten Ergebnissen, je nachdem welcher Elternteil zuerst verstirbt. Deshalb rate ich hier dazu eine Verfügung von Todes wegen zu erstellen, die den jeweiligen Familienverhältnissen entspricht.
Ist z. B. der Vater neu verheiratet und setzt sich in einem Testament wechselseitig mit der neuen Ehefrau als Alleinerben ein, so erben seine eigenen Kinder nichts, wenn er zuerst verstirbt. Sie erben aber auch nichts, wenn die Stiefmutter einmal verstirbt, denn es sind ja nicht deren leibliche Abkömmlinge. Den Kindern verbleibt nur der Pflichtteil nach dem Tod des Vaters.
Unverheiratete Paare müssen generell wissen, dass sie nach dem Gesetz nichts voneinander erben. Sie können ohne Trauschein auch kein gemeinschaftliches Testament, wie z. B. das Berliner Testament, zusammen machen, sondern müssen einzeln testieren oder einen Erbvertrag errichten. In einer Verfügung von Todes wegen sollte unbedingt aufgenommen werden, ob das Testament oder der Erbvertrag auch für den Fall gelten soll, dass man sich wieder trennt.
Wird der unverheiratete Partner in einer Verfügung von Todes wegen dann bedacht, hat er nur einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 20.000 €.
Abschließend muss natürlich beachtet werden, dass diese allgemeinen Informationen nicht die Prüfung des familiären Einzelfalls ersetzen können.
Bitte beachten Sie, dass die allgemeinen Informationen des Rechtsanwalts nur der generellen Einführung dienen und keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ersetzen können. Gerade in den vielschichtigen Bereichen Familien- und Erbrecht ist es von großer Wichtigkeit, jede Angelegenheit konkret zu betrachten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihre Rechte durchgesetzt werden. Bitte vereinbaren Sie für eine verbindliche Rechtsauskunft im Rahmen einer ausführlichen und umfassenden Beratung einen Termin mit Frau Dr. Dörr in der Kanzlei in Homburg im Saarland. In dringenden Eilfällen informieren Sie bitte das Sekretariat von Anwältin Dr. Dörr mit dem Hinweis auf Fristabläufe, damit wir einen vorgezogenen Besprechungstermin für Sie sicherstellen können. Die Rechtstipps und Inhalte dieser Website wurden aus aktuellen Quellen nach bestem Wissen zusammengestellt. Der Betreiber kann keine Haftung für die Aktualität der Informationen und Verbindlichkeit übernehmen.